UG § 74, UG § 89, AVG § 8
Ein die Parteistellung vermittelndes subjektives Recht kommt einer Person nur dann zu, wenn sie von der Sache in besonderer, von der Allgemeinheit abgrenzbarer Weise, betroffen ist. Das bloß faktische Interesse an der Einhaltung von Vorschriften des objektiven Rechts vermittelt keine Parteistellung.