Art 18 Abs 1 EG
Die Abhängigmachung der Genehmigung einer Zuwendung für zivile Kriegsopfer vom Vorliegen eines Wohnsitzes des Betroffenen im Hoheitsgebiet des leistenden Staates im Zeitpunkt der Antragstellung steht mit den Vorgaben des Art 18 Abs 1 EG nicht in Einklang.

