Die Kl war selbständig erwerbstätig nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG und gab eine entsprechende Versicherungserklärung ab. Sie gab bekannt, dass ihre Einkünfte die Versicherungsgrenze voraussichtlich nicht überschreiten würden, und beantragte die GSVG-Krankenversicherung im Wege des "Opting in". Fraglich war, ob Versicherte aufgrund einer derartigen Erklärung Anspruch auf Wochengeld haben.