Fraglich war, ob der Bezug von Urlaubsersatzleistung zu den für die Erlangung des Berufsschutzes bei einer Invalidenrente notwendigen 90 Beitragsmonaten der Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit zählt.
Fraglich war, ob der Bezug von Urlaubsersatzleistung zu den für die Erlangung des Berufsschutzes bei einer Invalidenrente notwendigen 90 Beitragsmonaten der Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit zählt.