§ 1014 ABGB
Grds hat der AG die für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderlichen Arbeitsmittel beizustellen.
Stellt der AN selbst Betriebsmittel zur Verfügung, hat er für diesen Aufwand gem § 1014 ABGB einen Aufwandersatzanspruch gegen den AG.
§ 1014 ABGB
Grds hat der AG die für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderlichen Arbeitsmittel beizustellen.
Stellt der AN selbst Betriebsmittel zur Verfügung, hat er für diesen Aufwand gem § 1014 ABGB einen Aufwandersatzanspruch gegen den AG.