§ 96 Abs 1 Z 4 ArbVG
Fehlt die von § 96 Abs 1 ArbVG geforderte Zustimmung des BR, kann dies nicht durch eine Regelung im Einzelarbeitsvertrag ersetzt werden; diese wäre vielmehr (teil)nichtig.
Auch dem AG ist es gestattet, sich pro futuro auf die Unwirksamkeit einer Entgeltvereinbarung wegen Fehlens einer nach § 96 Abs 1 Z 4 ArbVG notwendigen BV zu berufen.