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Vorsorgekasse haftet nur für tatsächlich zugeflossene Beiträge

RechtsprechungJudikaturMarina KarglZAS 2023/16ZAS 2023, 75 - 77 Heft 2 v. 13.3.2023

§ 24 Abs 1, § 25 Abs 5, § 27 Abs 8 BMSVG

Da sowohl bei der Abfertigungsanwartschaft als auch der Garantieleistung das Zuflussprinzip gilt, sind für die Höhe der Abfertigung die der betrieblichen Vorsorgekasse zugeflossenen Beiträge maßgeblich.

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