Das Abstellen auf ein Überwiegen der betrieblichen Nutzung des konkreten Unfallorts innerhalb einer Wohnung des Versicherten, wie sie in der bisherigen Rsp des OGH großteils vertreten wurde, ist nicht aufrechtzuerhalten.
Das Abstellen auf ein Überwiegen der betrieblichen Nutzung des konkreten Unfallorts innerhalb einer Wohnung des Versicherten, wie sie in der bisherigen Rsp des OGH großteils vertreten wurde, ist nicht aufrechtzuerhalten.