Es widerspricht nicht dem Unionsrecht, dass - ausgehend von einer fiktiv gleichen Bemessungsgrundlage - die Höhe der von einem Mann im Alter von 63 in Anspruch genommenen Korridorpension niedriger ist als die Höhe der Alterspension einer Frau, die im Alter von 63 die Pension antritt.
10 Ob S 26/20a