Mit der Sonderbetreuungszeit reagiert der Gesetzgeber aus Anlass der COVID-19-Krise auf den Fall, dass ein AN, der an sich Betreuungspflichten hat, diesen vorübergehend in verstärktem Ausmaß persönlich nachkommen muss, weil die Betreuung des Obsorgebedürftigen ansonsten nicht sichergestellt ist. Nicht umfasst sind dabei Fälle, für die es schon bislang entsprechende Regelungen gab (zB Erkrankung der obsorgebedürftigen Person selbst).