Während die Rechtslage in der Unfall- und Krankenversicherung zwischen Arbeitern und Angestellten bereits vollständig harmonisiert ist, bestehen beim Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit in der Pensionsversicherung nach wie vor Unterschiede. Aber auch hier verläuft die Trennlinie nicht mehr klar zwischen den Beschäftigtengruppen, was die Frage aufwirft, ob die verbleibende Differenzierung (noch) den Anforderungen des Gleichheitssatzes in Art 7 B-VG entspricht.