Die vom DG einzuhaltende Kündigungsfrist darf nicht kürzer sein als die mit dem DN vereinbarte.
Die unter Berufung auf eine kürzere, nur dem DG eingeräumte Frist erfolgte Lösung hat dieselben Wirkungen wie sonst eine zeitwidrige Kündigung.
Die vom DG einzuhaltende Kündigungsfrist darf nicht kürzer sein als die mit dem DN vereinbarte.
Die unter Berufung auf eine kürzere, nur dem DG eingeräumte Frist erfolgte Lösung hat dieselben Wirkungen wie sonst eine zeitwidrige Kündigung.