§§ 73, 74 ArbVG
Der AG kann Beschlüsse der Betriebsversammlung nicht bekämpfen, außer es wurden elementarste Grundsätze des Betriebsversammlungsrechts verletzt. AG können das Einheben der Betriebsratsumlage wegen eines ungültigen Beschlusses der Betriebsversammlung daher grundsätzlich nicht verweigern.