§ 54 Abs 5 ASGG
Durch eine innerhalb angemessener Frist erhobene kollektive Feststellungsklage nach § 54 Abs 1 ASGG wird der Ablauf der Verjährungsfrist für die gerichtliche Geltendmachung der entsprechenden individuellen Ansprüche durch die betroffenen AN mittels Leistungsklage gehemmt.