Art 2 und 7 RL 2000/78/EG ; Art 21 Abs 1 GRC; § 7 Abs 3 ARG
Eine Regelung, nach der zum einen der Karfreitag ein Feiertag nur für angehörige bestimmter Kirchen ist und zum anderen nur diese AN Anspruch auf ein Zusatzentgelt haben, wenn sie an diesem Feiertag arbeiten, stellt eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund der Religion dar.