§ 24 Abs 1 Z 2 KBGG; § 24 Abs 2 KBGG
Der erkennende Fachsenat des OGH stellt vorliegend klar und mit Deutlichkeit fest, dass in Bezug auf die Höhe des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes die Zeiten eines Beschäftigungsverbots nur dann einzubeziehen sind, wenn das Beschäftigungsverhältnis noch aufrecht und auch nicht vorübergehend unterbrochen ist.