§ 183 ASVG; § 203 ASVG
Der erkennende Senat stellt auf dem Weg zu seiner Entscheidung klar, dass in Hinblick auf einen Anspruch auf Versehrtenrente wegen einer dissoziativen Störung, was die Feststellungen angeht, ein strenger Maßstab anzuwenden und eindeutig geklärt werden muss, aus welchen Umständen eine solche Störung erwachsen ist.