Zusammenfassung: Diese Entscheidung stellt fest, dass Einbringungsbehörde für Berufungen gegen einen Einspruchsbescheid über Versicherungspflicht, das BMASK ist.
Rechtsgrundlagen: § 63 AVG
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Zusammenfassung: Diese Entscheidung stellt fest, dass Einbringungsbehörde für Berufungen gegen einen Einspruchsbescheid über Versicherungspflicht, das BMASK ist.
Rechtsgrundlagen: § 63 AVG
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