Zusammenfassung: Das OLG Wien legt mit seiner Entscheidung fest, dass eine nur einen Tag verspätete Meldung der Arbeitsverhinderung, nicht den Verlust des Entgeltanspruchs bewirken kann, schon gar nicht, wenn verspätete Krankmeldungen bisher toleriert wurden. Weiters wird es als eine fristwidrige, auf die Beendigung eines AV gerichtete Willenserklärung angesehen, wenn der AG seinen AN von der SV abmeldet.
Rechtsgrundlagen: § 4 EFZG