Zusammenfassung: In Hinblick auf eine strittige Anscheinsvollmacht hatte sich die erkennende Instanz mit der Verletzung der Diligenzpflicht in Hinblick auf die Verwahrung von Geschäftspapier und Firmenstempel zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 1002 ABGB; § 1029 ABGB; § 1 IESG
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