Zusammenfassung: Das LG Innsbruck hatte sich in vorliegender Sache mit einer Wiedereinstellungszusage zu beschäftigen. Fraglich war insofern, ob ein Bindungswille der Parteien vorliegt, wenn in Hinblick auf wesentliche Vertragsinhalte mangelnde Bestimmtheit gegeben ist.
Rechtsgrundlagen: § 914 ABGB; § 915 ABGB