§ 255 Abs 4 ASVG
In vorliegender Rechtssache hatte das erkennende Gericht die Frage einer Klärung zuzuführen, ob einem Maler und Anstreicher, der eine Invaliditätspension begehrt, in Hinblick auf seine nebenberufliche Tätigkeit als Hausmeister der Tätigkeitsschutz des § 255 Abs 4 ASVG zugute kommt.