Zusammenfassung: In vorliegender Sache war fraglich, inwiefern der von einem Arbeitnehmer begangene Diebstahl die Zumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung zu beeinträchtigen vermag.
Rechtsgrundlagen: § 82 lit d GewO 1859
Schlagwörter:
Zusammenfassung: In vorliegender Sache war fraglich, inwiefern der von einem Arbeitnehmer begangene Diebstahl die Zumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung zu beeinträchtigen vermag.
Rechtsgrundlagen: § 82 lit d GewO 1859
Schlagwörter: