Zusammenfassung: In vorliegender Sache war iZm mit einem Tankstellenbetreiber fraglich, ob die aufgrund des Tankstellenvertrags zulässige Beiziehung von Gehilfen die Merkmale persönlicher Abhängigkeit oder Unabhängigkeit überwiegen lässt.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 2 ASVG