RL 1990/70/EG Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverhältnisse
Der EuGH stellt mit seiner Entscheidung klar, dass im Zuge der Umsetzung der RL 1990/70/EG , Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverhältnisse, keine Verschlechterung der bestehenden Verhältnisse bewirkt werden darf. Vielmehr ist von einem Vergleich der gesamten rechtlichen Situation aller befristeten Arbeitnehmer auszugehen, und nicht bloß solcher, deren Befristung auf einer Vertretung beruht.