Zusammenfassung: In vorliegender Sache hatte das erkennende Gericht einen fraglichen Kostenersatz aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zu behandeln.
Rechtsgrundlagen: § 77 Abs 1 Z 7 ASGG; § 502 Abs 1 ZPO
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Zusammenfassung: In vorliegender Sache hatte das erkennende Gericht einen fraglichen Kostenersatz aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zu behandeln.
Rechtsgrundlagen: § 77 Abs 1 Z 7 ASGG; § 502 Abs 1 ZPO
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