§ 5 Abs 5 KBGG
In vorliegender Sache war die Frage einer Klärung zuzuführen, ob ein Vater zweier Kinder verschiedener Mütter des Rechts auf KBG verlustig und zur Rückzahlung empfangener Gelder für das ältere Kind verpflichtet wird, so er einen Antrag auf KG für das jüngere Kind stellt.