Zusammenfassung: Gegenständlich war die Anwendbarkeit des § 50 Abs 2 ASGG auf die Entlassung einer Schwangeren zu klären.
Rechtsgrundlagen: § 50 Abs 2 ASGG
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Zusammenfassung: Gegenständlich war die Anwendbarkeit des § 50 Abs 2 ASGG auf die Entlassung einer Schwangeren zu klären.
Rechtsgrundlagen: § 50 Abs 2 ASGG
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