§ 2 Nr 6 ElternurlaubsRV; § 2 Nr 7 ElternurlaubsRV; ElternurlaubsRL 96/34/EG
Der EuGH hatte sich in vorliegender Sache mit Ansprüchen iZm dem Elternurlaub zu befassen und stellt insofern klar, dass Rechte, die zu Beginn des Elternurlaubes erworben wurden, bis zum Ende des Elternurlaubs bestehen bleiben müssen.