Zusammenfassung: Das LG St.Pölten beschäftigte sich im Hinblick mit der Aufrechterhaltung der Kindeseigenschaft mit der Frage, wie viele Stunden Normalarbeitszeit ein Schüler für die Ausbildung aufwenden muss und ob 12 Stunden Unterricht hierfür bereits ausreicht.
Rechtsgrundlagen: § 252 Abs 2 Z 1 ASVG