Zusammenfassung: Die Entscheidung befasste sich mit der Berechnung des Entgelts bei geringfügig beschäftigten Personen und prüfte, welcher Zeitraum iSd § 44a Abs 1 ASVG heranzuziehen ist und ob Sonderzahlungen hierbei zu berücksichtigen sind.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 1 Z 2 ASVG; § 44a Abs 2 ASVG