Zusammenfassung: In der vorliegenden Entscheidung stellt das LG Korneuburg im Kern fest, dass die Ablehnung des im ASVG und nicht in der Krankenordnung verankerten krankenversicherungsrechtlichen Anspruchs aufgrund Nichteinholung einer chefärztlichen Bewilligung rechtswidrig sei.
Rechtsgrundlagen: § 456 ASVG