Zusammenfassung: In der vorliegenden Entscheidung befasst sich das LG Wr. Neustadt mit dem Fall des Besuchs einer Schule für Berufstätige und damit mit der Verlängerung der Kindeseigenschaft als Erfordernis für die Waisenpension.
Rechtsgrundlagen: § 252 Abs 1 ASVG