Zusammenfassung: Die Weitergewährung einer bisher befristeten Invaliditätspension löst keinen neuen Stichtag für die Berechnung der Pensionshöhe aus.
Rechtsgrundlagen: § 223 Abs 2 ASVG; § 256 Abs 1 ASVG
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Zusammenfassung: Die Weitergewährung einer bisher befristeten Invaliditätspension löst keinen neuen Stichtag für die Berechnung der Pensionshöhe aus.
Rechtsgrundlagen: § 223 Abs 2 ASVG; § 256 Abs 1 ASVG
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