Zusammenfassung: Im vorliegenden Fall geht es um das Ausmaß des Grades der Erwerbsfähigkeitsminderung; hiebei ist auf den Zeitpunkt der erstmaligen Festellung der Dauerrente abzustellen.
Rechtsgrundlagen: § 213a ASVG
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Zusammenfassung: Im vorliegenden Fall geht es um das Ausmaß des Grades der Erwerbsfähigkeitsminderung; hiebei ist auf den Zeitpunkt der erstmaligen Festellung der Dauerrente abzustellen.
Rechtsgrundlagen: § 213a ASVG
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