Zusammenfassung: Der Grundsatz der materiellen Wahrheitsforschung ist im Sozialrechtsverfahren nicht anzuwenden.
Rechtsgrundlagen: § 87 Abs 1 ASGG
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Zusammenfassung: Der Grundsatz der materiellen Wahrheitsforschung ist im Sozialrechtsverfahren nicht anzuwenden.
Rechtsgrundlagen: § 87 Abs 1 ASGG
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