§ 105 ArbVG
Als Ausgangspunkt vorliegender Entscheidung begehrte der Kläger die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit seiner Ruhestandsversetzung wegen Sozialwidrigkeit. Hinsichtlich der Beurteilung der Sozialwidrigkeit einer Kündigung setzt der OGH seine bisherige Linie fort.