Zusammenfassung: Der sozialversicherungsrechtliche Schutz des Dienstnehmers besteht jedenfalls auch dann, wenn der Dienstgeber die Beiträge nicht an die SozVers abführt. Beatrix Karl geht in ihrem Aufsatz eingehend auf einzelne Mithaftungstatbestände ein
Rechtsgrundlagen: § 67 ASVG; § 14 AÜG