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Beitragshaftung in der Sozialversicherung

SozialversicherungsrechtBeatrix Karl, Universität GrazZAS 2009/2ZAS 2009, 4 - 14 Heft 1 v. 1.1.2009

Zusammenfassung: Der sozialversicherungsrechtliche Schutz des Dienstnehmers besteht jedenfalls auch dann, wenn der Dienstgeber die Beiträge nicht an die SozVers abführt. Beatrix Karl geht in ihrem Aufsatz eingehend auf einzelne Mithaftungstatbestände ein

Rechtsgrundlagen: § 67 ASVG; § 14 AÜG

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