Zusammenfassung: Das ASG Wien hatte zu beurteilen, ob ein Arbeitnehmer, der einen Unfall aufgrund einer Verschätzung der zur Verfügung stehenden Durchfahrtshöhe verursachte, grob, oder bloß leicht fahrlässig gehandelt hatte. Der Arbeitnehmer musste unter Zeitdruck handeln und war erst fünf Wochen zuvor auf das Fahrzeug eingeschult worden.
Rechtsgrundlagen: § 2 DHG; § 1 Wiener Verzichtsgesetz