§ 3 AVRAG; Betriebsübergangsrichtlinie RL/2001/23
Der OGH ging auf die Frage ein, ob die Bestimmungen des § 3 Abs 2 AVRAG nur für unternehmensauflösende Konkursverfahren anwendbar sind. Im Anlaßfall klagte ein begünstigter Behinderter, der von einer dritten GmbH, die wesentlichen Betriebsmittel des alten Unternehmens erworben hatte, nicht übernommen wurde.