§ 1b Abs 2 IESG
Der OGH hatte zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer, der mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung über die Ratenzahlung der Abfertigungsanwartschaften an die Mitarbeitervorsorgekasse hat, noch ausstehende Raten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers vom IESG-Fonds verlangen kann.