§ 10 MSchG; § 10a MSchG
Im gegenständlichen Fall wurde ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich und schriftlich in Unkenntnis einer Schwangerschaft aufgelöst. Als die AN von ihrer Schwangerschaft erfuhr, setzte sie ihren AG davon in Kenntnis und bat um Wiedereinstellung. Der OGH hatte nun zu klären, ob eine Unwirksamkeit der Kündigung zum vereinbarten Termin geltend gemacht werden kann.