Zusammenfassung: Die Ausschließung befristeter Arbeitnehmer vom Bezug einer Dienstalterszulage ist gemeinschaftsrechtswidrig. Eine gesetzliche Bestimmung oder eine abstrakte Vereinbarung mit der Gewerkschaft bildet keinen Rechtfertigungsgrund für die unsachliche Differenzierung zwischen unbefristet und befristet Beschäftigten.
Rechtsgrundlagen: § 4 Nr 1 Arbeitsvertragsbefristungs-RV (RL 199/70/EG)