Zusammenfassung: Die Geltendmachung eines Rechtsmittels gegen die bescheidmäßige Feststellung der Versicherungspflicht ist als Widerruf der Versicherungserklärung zu qualifizieren. Die Versicherungspflicht richtet sich nach der Vorlage rechtskräftiger Einkommensteuerbescheide und muss rückwirkend festgestellt werden.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 Z 4 GSVG