Zusammenfassung: Bei zwei gleichwertigen " ständigen" Aufenthaltsorten fallen die Anfahrtswege von beiden Aufenthaltsorten unter den Schutzbereich des Unfallversicherungsrechts.
Rechtsgrundlagen: § 175 Abs 2 Z 1 ASVG
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Zusammenfassung: Bei zwei gleichwertigen " ständigen" Aufenthaltsorten fallen die Anfahrtswege von beiden Aufenthaltsorten unter den Schutzbereich des Unfallversicherungsrechts.
Rechtsgrundlagen: § 175 Abs 2 Z 1 ASVG
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