Zusammenfassung: Das OLG Innsbruck qualifiziert das Ärztedienstrecht als Vertragsschablone und nimmt zur Begründung einer betrieblichen Übung Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 863 ABGB; Tir Gemeinde-VBG
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Zusammenfassung: Das OLG Innsbruck qualifiziert das Ärztedienstrecht als Vertragsschablone und nimmt zur Begründung einer betrieblichen Übung Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 863 ABGB; Tir Gemeinde-VBG
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