Zusammenfassung: Das ASG Wien nimmt zur gebotenen Bestimmtheit einer Aufrechnungserklärung insbesondere hinsichtlich der Verzugszinsen Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 103 ASVG
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Zusammenfassung: Das ASG Wien nimmt zur gebotenen Bestimmtheit einer Aufrechnungserklärung insbesondere hinsichtlich der Verzugszinsen Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 103 ASVG
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