Zusammenfassung: Die Beweislast für das Vorliegen wichtiger Gründe für die einseitige Abänderung der Pensionsbemessungsgrundlage obliegt der pensionsauszahlenden Stelle.
Rechtsgrundlagen: § 879 ABGB
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Zusammenfassung: Die Beweislast für das Vorliegen wichtiger Gründe für die einseitige Abänderung der Pensionsbemessungsgrundlage obliegt der pensionsauszahlenden Stelle.
Rechtsgrundlagen: § 879 ABGB
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