Zusammenfassung: Mit Beginn des zweiten Arbeitsjahres wird der gesamte Jahresurlaubsanspruch begründet; zur Urlaubsaufzeichnung ist grundsätzlich der Arbeitgeber verpflichtet.
Rechtsgrundlagen: § 2 UrlG
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Mit Beginn des zweiten Arbeitsjahres wird der gesamte Jahresurlaubsanspruch begründet; zur Urlaubsaufzeichnung ist grundsätzlich der Arbeitgeber verpflichtet.
Rechtsgrundlagen: § 2 UrlG
Schlagwörter: