§§ 36; 59 ArbVG
Im Fall einer dauerhaften Verleihung an einen Betrieb iSd § 36 ArbVG besitzen auch Beamte und Vertragsbedienstete ein aktives und passives Wahlrecht bei Betriebsratswahlen.
OGH 27.09.2006, 9 ObA 130/05 s
§§ 36; 59 ArbVG
Im Fall einer dauerhaften Verleihung an einen Betrieb iSd § 36 ArbVG besitzen auch Beamte und Vertragsbedienstete ein aktives und passives Wahlrecht bei Betriebsratswahlen.
OGH 27.09.2006, 9 ObA 130/05 s